Aus gegebenem Anlass: Betriebsausfallsversicherung u. Coronavirus
veröffentlicht am 12.03.2020
Was viele unserer Kunden interessiert, ob die Betriebsausfallsversicherung auch im Falle einer Pandemie greift.
Was viele unserer Kunden interessiert, ob die Betriebsausfallsversicherung auch im Falle einer Pandemie greift.
Viele unserer Kunden sind Kleinbetriebe und Einzelunternehmer, wodurch in der aktuellen Situation aufgrund des Coronavirus die Frage nach der Absicherung steigt.
Der Coronavirus ist in aller Munde, doch wie schützen sich selbständige vor Einnahmenausfällen die schnell zu existentiellen Problemen führen können?
Viele Selbständige verfügen über eine sogenannte Betriebsausfallsversicherung, deshalb haben wir uns für sie schlau gemacht, ob eine solche Selbständigenversicherung im Falle einer Pandemie greift, oder ob Pandemien als höhere Gewalt gelten.
Die Antwort ist recht eindeutig:
1. Fall:
Sie selbst sind daran erkrankt und müssen den Betrieb vorübergehend schließen.
In diesem Fall sollte die Betriebsausfallsversicherung greifen und nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit die vereinbarten Tagesgelder bezahlen.
2. Fall:
Sie sind (noch) nicht erkrankt, müssen aber vorsorglich in Quarantäne bleiben.
Auch hier sollte die Betriebsausfallsversicherung für die entstandenen Kosten aufkommen. Hier könnte sogar die Karenzzeit kürzer ausfallen.
3. Fall:
Sie sind nicht erkrankt, allerdings von Auftraggebern abhängig, welche ihren Betrieb geschlossen haben
In diesem Fall wird die Betriebsausfallsversicherung nicht für Ihre entstandenen Verlußte aufkommen.
Für solche Fälle hat die Wirtschaftskammer Soforthilfekredite versprochen.